Gesetze / Steuerbeamtenausbildungs- und -prüfungsordnung
StBAPO§ 32 Aufsichtsarbeiten
Stand: 04.11.2022
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/32#abs-1 (1) Während der fachtheoretischen Ausbildung sind Aufsichtsarbeiten anzufertigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/32#abs-2 (2) Im ersten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung kann die Aufgabe ganz oder teilweise als Leistungstest oder in anderer geeigneter Form gestellt werden. Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils bis zu drei Zeitstunden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/32#abs-3 (3) Im zweiten Teilabschnitt der fachtheoretischen Ausbildung ist aus jedem Prüfungsfach des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung mindestens eine Aufsichtsarbeit zu fertigen. Die Bearbeitungszeit beträgt jeweils drei Zeitstunden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/32#abs-4 (4) Versäumte Aufsichtsarbeiten müssen nicht nachgeholt werden, wenn die Beamtin oder der Beamte die Säumnis nicht zu vertreten hat und eine ausreichende Grundlage für eine Beurteilung ihrer oder seiner Leistungen vorliegt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/32#abs-5 (5) § 14 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3, § 15 Absatz 1 und 3 sowie § 39 Absatz 1 bis 5 sind entsprechend anwendbar. An Stelle des in § 39 Absatz 5 Satz 2 und 3 genannten Prüfungsausschusses entscheidet die oberste Landesbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/StBAPO%202022/32#abs-6 (6) Sofern der schriftliche Teil der Laufbahnprüfung teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt wird, sind die Aufsichtsarbeiten im zweiten Teil der fachtheoretischen Ausbildung aus den Fächern der Laufbahnprüfung ebenfalls teilweise im Antwort-Wahl-Verfahren durchzuführen.